Vereinssatzung in der Fassung vom 12.02.2025

§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Gießen-Wenzhou “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Gießen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und die Pflege der 2011 begründeten Städtepartnerschaft. Der Satzungsanspruch wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Mitgestaltung dieser Städtepartnerschaft und der Begegnung von Bürgerinnen und Bürgern der beiden Städte.
Dies geschieht durch:
- finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen oder ähnlichen Projekten der beiden Städte.
- Förderung und Durchführung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die gesellschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in den Partnerstädten schaffen.
- finanzielle und materielle Unterstützung des Schüleraustauschs zwischen Schulen der Partnerstädte.
- Förderung und Unterstützung von Kulturveranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen etc., die ausschließlich nicht kommerziellen Zwecken dienen.
Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, politischen, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den oben beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr ist das restliche Kalenderjahr Geschäftsjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und jede Personenmehrheit sein, die unter ihrem Namen Rechte und Pflichte begründen kann.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe von Namen und Anschrift zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung der Entscheidung des Vorstands an den Bewerber/die Bewerberin.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) bei Personengesellschaften mit dem Ende der Rechtsfähigkeit,
c) bei Personenmehrheiten mit ihrer Auflösung,
d) durch den Austritt aus dem Verein,
e) durch den Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit einem Beitrag in Verzug ist,
b) es die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat.
Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Natürliche Personen können sich durch eine andere natürliche Person vertreten lassen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die nur für den jeweiligen Versammlungstermin gilt.
(2) Das Stimmrecht juristischer Personen oder sonstiger Vereinigungen wird durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt. Die Vertretungsmacht muss durch einen aktuellen Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
b) den Beschluss über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vereins,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts,
d) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
e) die Entscheidung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinsnamens.
(4) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann beschließen, eine sonstige Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Sonstige Mitgliederversammlungen sind ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt. Der Antrag muss einen oder mehrere Verhandlungsgegenstände angeben.
(5) Der Vorstand lädt die Mitglieder drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände ein. Im Falle des Abs. 4 S. 3 hat er die in dem Antrag genannten Verhandlungsgegenstände anzugeben und kann weitere Verhandlungsgegenstände hinzufügen.
(6) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift gerichtet ist.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Gewählt wird ebenfalls offen durch Handzeichen, es sei denn ein Mitglied beantragt schriftliche und geheime Wahl. Bei Stimmengleichheit wird unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
a) für eine Satzungsänderung,
b) für die Auflösung des Vereins,
c) für die Änderung des Vereinsnamens.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.
(10) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins oder Namensänderung können nicht während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu neun weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Der Vorstand kann nur aus natürlichen Personen bestehen. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und geschäftsführende Mitglieder sonstiger Personenmehrheiten gelten insoweit als Mitglieder. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt höchstpersönlich aus und können sich nicht vertreten lassen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden im Gründungsjahr auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit geschäftsführend im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein alleine.
(4) Der Vorstand tagt regelmäßig. Er entscheidet durch Beschluss. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende lädt hierzu schriftlich oder in Textform die Mitglieder ein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand betreibt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere
a) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
b) die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, soweit sie ihn binden,
d) die Bücher zu führen,
e) den Jahresbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen,
f) die übrigen ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Der Vorstand tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und kann von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen einzelne Personen einladen.
(7) Der Vorsitzende gibt die Verhandlungsgegenstände der Vorstandssitzung an und leitet die Vorstandssitzungen. Das vom Schriftführer zu erstellende Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, auch noch in der Sitzung die Beratung weiterer Verhandlungsgegenstände zu verlangen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 12,00 Euro im Jahr, für juristische Personen mindestens 24,00 Euro. Schüler, Studenten, Auszubildende, und Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 6,00 Euro. In weiteren begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedsbeitrag durch den Vorstand ermäßigt werden. Für das Gründungsjahr 2013 beträgt der Mitgliedsbeitrag für natürliche und juristische Personen 12,00 Euro, ermäßigt 6,00 Euro.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bis zum 31.03. eines Jahres für das Geschäftsjahr.

§ 10 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Städtepartnerschaft Gießen-Wenzhou besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, aufgrund eines durch einfache Mehrheit getragenen Vorschlags des Vorstands, dem die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein zur Förderung und Unterstützung von interkulturellen Aktivitäten der Schulen in Stadt und Landkreis Gießen e.V., Gleibergring 12, 35396 Gießen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
(2) Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung oder satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.